Outlaws, allein auf See

Es gibt einen Kanon, der in regelmäßigen Abständen durch Internetforen, manchmal über Magazinseiten und häufig auch entlang der Tresen in Vereinskneipen angestimmt wird: „Gute Seemannschaft“ heißt der und handelt aber doch fast immer von genau dem, was das Gegenteil sein soll.

Nach Wochen auf See
Einhandsegeln fordert ein hohes Maß an Verantwortung, Seemannschaft und einen belastbaren Geisteszustand. – Aber wahnsinnig sind „wir“ nicht.

Wie jedes gute Musikstück, wird auch dieses Lied meist durch eine kräftige Stimme eingeleitet. Die erste Strophe beinhaltet dabei meist nur die Feststellung, das bestimmtes Verhalten auf See ungehörig ist. – Ein Attribut, zu dem wir später kommen werden. – Zu beurteilen, was sich gehört und was nicht, bedarf natürlich einer gewissen Autorität. Die wird in aller Regel durch beiläufiges Erwähnen von etlichen tausend selbst erkämpften, meist doch aber ersegelten und vermutlich nicht selten auch erdachten Seemeilen geliefert. Untermauert wird sie entweder mit Beispielen dramatischen Ausgangs oder passenden Erlebnissen – nicht selten Erlebnisse anderer, in Form von Buchzitaten. Auf diesem Fundament wird verlangt, die eigene Ansicht als allgemeingütig zu verstehen und wer dem widerspricht, andere Erfahrungen hat oder einfach nur anders handeln will, ist unseemännisch und manchmal sogar ein Gesetzloser zur See.

An Schlafen ist bei aufkommendem Verkehr nicht zu denken
An Schlafen ist bei dichtem Verkehr nicht zu denken

Wer viel allein segelt, oder sogar seinen ganzen Törn als Einhandsegler unternimmt, trifft vielleicht etwas häufiger auf den Sopran, der mit tiefem Räuspern ankündigt, einen solchen Kanon anzustimmen. Denn über Einhandsegler gibt es eine ganz besondere Version dieses Liedes, die vor einiger Zeit von Weltumsegler (wahlweise auch Segelpapst oder Segelikone) Bobby Schenk in einem Interview mit dem österreichischen Kurier uraufgeführt wurde. Seit Schenks durchaus beachtenswerten Leistungen, die ihn vor einigen Dekaden auf verschiedenen Segelbooten um die Welt trugen, hat sich der ehemals in Bayern als Richter tätige Segler vor allem durch das Festschreiben von vorschriftsgleichen Regeln für andere Segler hervorgetan. Und man muss dabei neidlos anerkennen, dass sein Wort in breiten Kreisen der Seglerschaft nach wie vor Gewicht hat. Das nicht zuletzt, weil er es unermüdlich mit seinen Erfahrungen und manchmal auch mit Vermutungen untermauert. Eine dieser Vermutungen im Gewand einer Feststellung: Einhandsegeln sei illegal.

Die Begründung dafür ist für den geübten Laien, der zum ersten Mal die Regel Nummer Fünf der Kollisionsverhütungsregeln (KVR) vor sich sieht offenkundig niedergeschrieben. Dort steht in der deutschen Fassung:

Regel 5 Ausguck
Jedes Fahrzeug muss jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt.

(Die englische Originalversion wird an dieser stelle auch gern zitiert, liest sich im Grunde nicht wesentlich anders und ist für Boote unter deutscher Flagge oder in deutschen Hoheitsgewässern allerdings nicht bindend.)

Auf den ersten Blick bietet dieser Text für einen sich gerade einstimmenden Chor die perfekte Tonleiter: Jederzeit Ausguck, durch Sehen und Hören, vollständiger Überblick … Das hohe „C“ ist dann, wie von Schenk im Interview angeführt: Einhandsegler müssen auch mal Schlafen. Sie können dann nicht Ausschau halten, sind im Sinne des Gesetzes zwar noch keine Straftäter, zumindest aber handeln sie ordnungswidrig, verwerflich, und in jedem Falle illegal.

Beeindruckend ist aber, dass der in juristischen Texten vermutlich nicht ungeübte Richter Schenk den Begriff „gehörig“ und auch gleich den ganzen Rest des Textes dahinter bei seiner Interpretation überlesen haben muss. Doch genau diese Einschränkungen wurden vermutlich nicht ohne Grund vorgenommen: Erst sie schaffen den nötigen Spielraum, um die Regel überhaupt auf Schiffen praktisch anwenden zu können. – Nicht „außer für Einhandsegler“, sondern gerade „auch für Einhandsegler“.

Nahbereich. Ein Frachter in unmittelbarer Nähe
Kommt ein Frachter unbemerkt so dicht, darf man das zweifellos als „ungehörigen“ Ausguck bezeichnen

Ohne diese Zusätze würde der Wachgänger auf der Brücke der Queen Elizabeth II, seinen Blick nicht vom Horizont nehmen dürfen, um sich eine Tasse Kaffee einzuschenken. Und für den Diensthabenden auf einem Frachter mitten im Atlantik wäre das aufgeklappte Buch auf dem Schoß schon Grund, kielgeholt zu werden.

Die Frage, ist also nicht, ob wegschauen oder sogar schlafen verboten ist. Zu klären ist allerdings, wie lange „blind“ zu segeln mit blick auf die Vorschiriften noch als „gehörig“ gilt.

Das Wort selbst legt dabei eine mögliche Antwort nahe: Gehörig ist, was sich gehört. Das kann man umschreiben mit: „was vernünftig ist“. Wem das nicht reicht, liefert die Regel eine Erklärung, was so ein vernünftiger Ausguck sicherstellen muss: Es kann nur ein Zeitraum sein, der so kurz ist, dass er „einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt„. Mit anderen Worten: Die Formulierung der KVR ist nicht ausversehen schwammig, man hat nicht ein bisschen Text angestrickt, um Zeilen zu füllen, sondern die Regel absichtlich so flexibel wie möglich gehalten, um sie damit auf viele Fälle anwendbar zu machen. Sie überlässt die Feststellung, wie genau Ausguck zu gehen ist allerdings weitgehend dem Skipper, der lediglich der Notwendigkeit verpflichtet ist, sich ein Bild von der Lage machen zu können. Verwirrend, aber dann doch recht einfach:
Jeder Skipper muss, in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit seines Bootes, der Verkehrssituation, den Revierbedingungen, dem Wetter und allen anderen auf das Schiff einwirkenden Faktoren, abwägen, was gehöriger Ausguck auf seinem Schiff zu bedeuten hat. Und diese Feststellung hat auch nur auf seinem sChiff Gültigkeit und ist nicht auf andere Schiffe übertragbar.

Das ist ein Maß an Freiheit, das für einen Juristen und leider auch für viele Kanonisten schwer zu überblicken ist.

Es sollte nicht dahingehend verstanden werden, dass hier vollkommene Narrenfreiheit besteht: Mehrere Stunden Schlaf können keinen Überblick gewährleisten und sind damit durchaus als ungehörig zu sehen. Aber die Vorschrift allein reicht als Begründung für ein Verbot nicht.

Praktische umsetzung

In der Praxis hat sich zur Wahrung des gehörigen Ausgucks die Eieruhr als ultimatives Ausrüstungsgut für Einhandsegler erwiesen. Sie wird auch gern von Crews als Hilfe genutzt, bei denen nur jeweils eine Person Wache geht, während die übrige Besatzung (meist der andere) schläft: Auf offenen Seestrecken haben sich Intervalle von 15 bis 20 Minuten Schlaf als quasi „Norm“ etabliert. In dichter befahrenen Revieren sind auch Ruheintervalle von nur zehn Minuten üblich, wird es voll auf See, ist auch mal eine Nacht ohne Schlaf für Einhandskipper zu überwinden. Darüber sollte sich jeder im Klaren sein, der zu langen Törns allein aufbricht.
Denn das Maß „gehörig“ hängt auch nicht zuletzt davon ab, wie viel Strecke in der Ruhephase ohne Ausguck zurückgelegt wird. Und das hängt natürlich von der Geschwindigkeit ab:

[quote align=“center“ color=“#999999″]Distanzen in 20 Minuten
3 Kn 1 sm
4 Kn 1,3 sm
6 Kn 2 sm
8 Kn 2,6 sm
12 kn 4 sm
17 kn 5,6 sm
20 kn 6,6 sm
25 kn 8,3 sm[/quote]Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich die Geschwindigkeit von sich einander annähernden Fahrzeugen addiert. Zwei Yachten, die drei Seemeilen voneinander entfernt sind und mit vier Knoten direkt aufeinander zufahren, nähern sich innerhalb von zwanzig Minuten auf 0,4 Seemeilen (ca. 700 Meter) an.

Da die Mindesttragweite einer Positionslaterne für Sportboote mit zwei Seemeilen angegeben ist, wäre ein Zusammenstoß dieser beiden Yachten auf mangelnden Ausguck zurückzuführen, wenn eine der beiden etwas schneller gesegelt wäre. Zu Beginn der zwanzig Minuten dauernden Schlafphase waren schließlich beide Yachten außer Sichtweite und haben sich unbemerkt angenähert. Im Sinne der zitierten KVR-Regel darf das nicht vorkommen können.

Positionslaternen eines wegerechtsschiffes bei Nacht
Positionslaterenen bei einem Rundumblick zu erkennen und zu verstehen, ist die größte Herausforderung bei Nacht

Dazu gibt es allerdings zwei Dinge zu bedenken: Diese „dead ahead“-Situation, in der zwei Boote Vorsteven auf Vorsteven zusammenstoßen und bei denen die Tragweite der Positionslaternen exakt den vorgeschriebenen zwei Meilen entsprechen und bei denen beide Einhandskipper zeitgleich Ausguck halten und schlafen, ist lediglich denkbar. Akademisch hat sie daher einen gewissen wert und wird als Begründung für unseemännisches Verhalten sicher auch in zukünftigen Gesangsrunden angeführt werden. In der Praxis aber, in offenem Seeraum, ist sie höchst unwahrscheinlich. Dennoch liegt es natürlich im Interesse des Einhandseglers, seine Geschwindigkeit während der Nacht, bzw. Schlafphase, so weit zu vermindern, dass andere Boote innerhalb von zwanzig Minuten zu erkennen sind und die Zeit für ein Ausweichmanöver bleibt.

Ein ähnliches Beispiel lässt sich auch für große Schiffe konstruieren, die deutlich schneller sind. Diesem Umstand trägt jedoch schon die Tatsache Rechnung, dass die vorgeschriebene Mindesttragweite der Positionslaternen hierbei ebenfalls deutlich höher ist, wodurch am Ende ein ähnliches Ergebnis entsteht.

Abgesehen von der im Regelfall höheren Tragweite der Positionslaternen, begegnen sich Boote auf allen möglichen anderen Kursen als Steven auf Steven. Dabei verringert sich die Annäherungsgeschwindigkeit mit abnehmendem Winkel erheblich. Selbst, wenn sich zwei Einhandsegler wie beschrieben begegnen, ist die Wahrscheinlichkeit groß, das eher alle zehn Minuten einer von beiden an deck ist, als dass beide alle zwanzig Minuten Ausguck halten. Ein sorgfältiger Rundumblick im zwanzig Minuten Takt sollte also in diesem Falle bei guten Sichtverhältnissen genügen, um der Anforderung an einen gehörigen Ausguck im Sinne der KVR zu entsprechen und trotz Schlafphase von einer sicheren Bootsführung zu sprechen.

Nebel auf See. Wer hier schläft, handelt nicht nur fahrlässig sondern auch Lebensmüde
Nebel auf See. Wer jetzt unter Deck döst, handelt nicht nur fahrlässig sondern auch Lebensmüde

Diese Interpretation unterstreicht auch, dass das Einhandsegeln in der Rechtsprechung bei meinen Recherchen keine grundsätzliche Beanstandung findet. (Über gegenteilige Beispiele freue ich mich natürlich). Wo Verstöße gegen die Regel fünf der KVR zu verhandeln waren, sind immer auch begleitende Umstände zu berücksichtigen gewesen, in denen das Beibehalten langer Schlafintervalle eben nicht mehr der Verkehrssituation angemessen war und Ursache von Unfällen gewesen ist. In diesen Fällen stufen Gerichte dann zu Recht den Ausguck als „ungehörig“ ein und ahnden den Verstoß gegen die KVR. Das aber ein in gehörigen Intervallen Ausguck gehender Einhandsegler verurteilt wurde, weil er zwischen den Ausguckintervallen schlief, konnte ich nicht finden.

Auch die von mir zu dem Thema untersuchten Berichte des BSU kommen nicht zu dem Schluss, dass Einhandsegeln grundsätzlich abzulehnen ist. Sie sehen darin viel mehr eine besondere Verantwortung an den Skipper, die hohe Anforderungen an ihn stellt und ein besonders hohes Maß an seemännischem Verhalten verlangt. Diesen Gedanken konsequent weitergedacht, ist Einhandsegeln daher aus Sicht der beiden in Deutschland entscheidenden Organe BSU und Seegerichtshof, also nicht pauschal illegal.

Bleibt zu überlegen, worin der Kern des Kanons um die Gute Seemannschaft im Bezug auf das Einhandsegeln sonst noch liegt. Es mag allein sein, dass Menschen dazu neigen, Meinungen von anerkannten Vorbildern unreflektiert zu übernehmen und weiterzugeben. Vielleicht hat aber auch bereits 1988 der Segler Reimer Böttger im Mitgliedermagazin des Trans Ocean e.V. trefflich die Ursache beschrieben. Dann werden auch meine Überlegungen vierundzwanzig Jahre später die Diskussion vermutlich nicht wesentlich voranbringen: „… Viele derjenigen Experten, die mit der Zunge Maßstäbe zu setzen versuchen, […] Verunglimpfen nach dem Motto: was jenseits meiner Möglichkeiten und Fähigkeiten liegt, ist sowieso Wahnsinn, Hasardeurtum, einfach unseemännisch!“ – Vielen Dank an Uwe Röttgering, der diese inspirierende Textstelle für segelreporter.de ausgegraben hat.


Beitrag veröffentlicht

in

von

Kommentare

Eine Antwort zu „Outlaws, allein auf See“

  1. Avatar von Michael

    Sehr schön aufgeschlüsselt Hinnerk !

    Da ich ja weitestgehend alleine unterwegs bin habe ich mir für die Nächte meist einen 10 Minuten – Takt angewöhnt.
    Jedoch ist es meist der Fall, dass ich die Nacht durchsegele und mir am nächsten Morgen eine gemütliche Bucht zum ankern suche.

    Viele Grüße ,

    Micha

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Impressum & Datenschutz